{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum\nVoraus auf den Ersten des Monats.\nSeite 31/33\n\nDiese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2015 = 97.7 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100\nPunkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n97.7\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n4. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:\n\n- ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 29. Februar 2016: CHF 2'140.--;\n- ab 1. März 2016 bis 31. März 2018: CHF 1'452.--;\n- ab 1. April 2018 bis 31. März 2024: CHF 1'413.--,\n\nje zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziffer 3 vorstehend).\n\n5.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche\nCHF 2'894.25 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids.\n\n5.2 Auf den beklagtischen Antrag um Feststellung, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich\nheute in ihrem Besitz befindet, wird nicht eingetreten.\n\n6. Die Pensionskasse der I.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO\nangewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Personal-Nr. .________, AHV-\nNr.), den Betrag von CHF 111'967.55 auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der\nBeklagten zu überweisen.\n\n7.1 Der Beklagten wird gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein bis zum 31. März 2024 befristetes\nWohnrecht zulasten des sich im Alleineigentum des Klägers befindlichen Grundstückes\nH.________ (GS Nr. AH.________; inkl. Einstellplatz Nr. BH.________ in der Einstellhalle\nauf GS Nr. CH.________) eingeräumt.\n\n7.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des unter Ziff. 7.1 erwähnten Wohnrechts eine Entschädigung von monatlich CHF 1'710.-- zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus\nauf den Ersten des Monats.\nSeite 32/33\n\n7.3 Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, das in Ziffer 7.1\ndes Dispositivs eingeräumte Wohnrecht in das Grundbuch einzutragen.\n\n8. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 6'000.-- Entscheidgebühr\nCHF 515.-- Kosten für die Übersetzung\nCHF 6'515.-- Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.-- verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 4'015.--\nwird im Betrag von CHF 757.50 vom Kläger und im Betrag von CHF 3'257.50 von der Beklagten nachgefordert. Sofern dem Gesuch der Beklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wird, wird ihr Anteil einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.\n\n9. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nSofern dem Gesuch der Beklagten betreffend unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wird,\nwird RA lic.iur. D.________ mit CHF 10'456.45 (Honorar CHF 9'146.60, Auslagen\nCHF 365.85, Drittleistungen CHF 183.--, Mehrwertsteuer CHF 761.--) aus der Gerichtskasse\nentschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.\n\n10. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130\nAbs. 1 und 2 ZPO).\n\n"}