{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli 2015\n(act. 32/44) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des\nKlägers zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. April 2015 CHF 208'767.45\nbetrug (act. 27/35) und zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 31. Juli 2015\nCHF 213'823.31 (act. 32/44). In den drei Monaten vom 30. April 2015 bis zum 31. Juli 2015\näufnete sich das Vorsorgeguthaben des Klägers um CHF 5'055.86, was einem monatlichen\nBetrag von CHF 1'685.30 entspricht. Da der Kläger in dieser Zeit unverändert bei der\nI.________AG tätig war und entsprechend monatlich rund derselbe Betrag in die Pensionskasse einbezahlt wurde, kann das vorliegend zu teilende Vorsorgeguthaben bis zum 31. Januar 2016 aufgerechnet werden. Dem Betrag von CHF 213'823.31 sind somit CHF 10'111.80\nhinzuzurechnen (6 Monate [August bis Januar 2016] x CHF 1'685.30), was ein Vorsorgeguthaben von gesamthaft CHF 223'935.11 ergibt. Die Beklagte verfügt über kein Guthaben der\nberuflichen Vorsorge.\n\n7.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Beklagten von\nCHF 111'967.55. Die Pensionskasse der I.________AG ist anzuweisen, den entsprechenden\nBetrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.\n\n8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt in den Kinderbelangen und dem\nWohnrecht, während er beim Unterhalt und im Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Insgesamt\ndringt keine Partei mit sämtlichen Anträgen durch, weshalb sich eine hälftige Kostentragung\nrechtfertigt. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten demgemäss wettzuschlagen (vgl.\nArt. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\nDie Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der\nZivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen\nCHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.--, so dass § 13\nAbs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend durchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im Zusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung\nim Umfang von CHF 515.-- (§ 9 lit. c und d KoV OG).\nSeite 30/33\n\nMit Bezug auf die Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat und beantragte RA lic.iur. D.________ als\nRechtsbeistand zu bestellen (UP 2014 124). Die allfällige Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege gilt grundsätzlich ab Gesuchseinreichung (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO), vorliegend\nmit Wirkung ab 25. August 2014. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist der Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen, mithin im Umfang von CHF 10'456.45 (vgl. Honorarnote vom\n8. September 2015; act. 38). Im Zusammenhang mit den der Beklagten auferlegten Gerichtskosten bleibt festzuhalten, dass bei einer allfälligen Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der von ihr zu bezahlende Gerichtskostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. In diesem Fall ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege\ngewährt wurde, gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der\nLage ist.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________,\ngeb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt.\n\n2.2 Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt:\n\nDer Vater wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder F.________ und\nG.________ an zwei von drei Wochenenden von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember,\n14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am\nKarfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben.\n\n"}