{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "bd26e339db9dd4a19675c16a1a22af35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.4.3 Vermögenswerte Nr. 8 und 9: Mit Darlehensvertrag vom 6. Juni 2013 nahm der Kläger von seinem Vater zunächst einen Betrag von CHF 20'000.-- als Darlehen auf (act. 1/10). Diesen Betrag stockte er mit Vertrag vom 27. Juni 2014 auf CHF 30'000.-- auf (act. 1/20). An dem gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB massgeblichen Stichtag vom 14. Juli 2014 betrug die Darlehenshöhe somit insgesamt CHF 30'000.-- (vgl. auch die klägerische Aussage in act. 32, S. 15).\nÜberdies macht der Kläger per gleichem Datum eine Honorarschuld gegenüber seinem\nRechtsvertreter von CHF 7'765.30 gelten. Die Beklagte bestreitet weder Bestand noch Höhe\ndieser beiden Schuldpositionen. Sie argumentiert jedoch, dass diese Schulden als persönliche\nund nicht als eheliche Schulden zu qualifizieren und bei der güterrechtlichen\nSeite 28/33\n\nAuseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien (act. 30, S. 16; act. 39, S. 6). Zwar geht –\nwie oben erwähnt – der familienrechtliche Unterhalt der Abzahlung persönlicher Schulden vor.\nEs ist trifft jedoch nicht zu, dass persönliche Schulden der Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten wären. So sind namentlich Schulden aus\nunerlaubter Handlung, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Steck, in: FamKomm Scheidung, Bern\n2011, N 11 zu Art. 209 ZGB). Dasselbe gilt wie im vorliegenden Fall für Darlehens- und Honorarschulden eines Ehegatten, welche in Bestand und Höhe belegt und anerkannt sind.\nEine Unterscheidung zwischen ehelichen und persönlichen Schulden findet im Rahmen der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung nicht statt.\n\n6.4.4 Vermögenswert Nr. 10: Der von der Beklagten behauptete Vermögenswert im Betrag von\nCHF 1'672.41 ist belegt (act. 18, S. 13; act. 18/19). Von den Parteien wurde in der Folge versehentlich von einem Betrag von CHF 1'172.41 ausgegangen, für welchen es keinen Beleg\ngibt.\n\n6.5 Mit Ausnahme der bereits erwähnten Liegenschaft H.________ und der vorliegend nicht zu berücksichtigenden Forderung aus deren behaupteter Beschädigung, behaupten die Parteien\nkein weiteres Eigengut.\n\n6.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von CHF 7'460.90\nund bei der Beklagten von CHF 1'672.41. Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt\nCHF 3'730.45. Die Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 836.20. Dementsprechend\nhat der Kläger die Beklagte grundsätzlich mit CHF 2'894.25 an seinem Vorschlag zu beteiligen.\n\n6.7 Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Februar 2015 im Betrag von CHF 5'160.-- (act. 27,\nS. 20 f.) ist nach dem Stichtag vom 14. Juli 2014 entstanden und im Rahmen der vorliegenden\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dem Kläger steht es jedoch frei, seine güterrechtliche Schuld gegenüber der Beklagten verrechnungsweise zu tilgen.\n\n6.8 Auf den beklagtischen Antrag um Feststellung, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich\nheute in ihrem Besitz befindet, ist mangels der erforderlichen Bestimmtheit des Begehrens\nnicht einzutreten (vgl. Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nBand II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte unterliess es insbesondere, im Rechtsbegehren genau zu bezeichnen, um welche Vermögenswerte bzw. Gegenstände es sich im Rahmen der beantragten Feststellung handelt. Im Übrigen blieb der Antrag im Verlaufe des ganzen\nVerfahrens gänzlich unbegründet.\n\n7. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben.\n\n7.1 Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte der\nnach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden\nAustrittsleistung des anderen Ehegatten. Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung\nzum Zeitpunkt der Heirat und der Scheidung bestimmt. Zum Guthaben bei der Heirat werden\nSeite 29/33\n\ndie Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das\nwährend der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22 FZG). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von i hnen) an,\nden Ausgleich vorzunehmen. Der Ausgleich ist zwingend und der Disposition der Parteien\nund dem Gericht entzogen, soweit nicht ausnahmsweise von der hälftigen Teilung abgewichen werden darf (Art. 123 ZGB).\n\n"}