{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu\nBeginn des Güterstandes gehören (also vor dem tt.mm.2006) oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für\nden Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1\nZGB), vorliegend der 14. Juli 2014. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der\nScheidungszeitpunkt (Art. 214 Abs. 1 ZGB).\n\n6.2 Aus Güterrecht macht der Kläger einen Anspruch von CHF 5'746.95 geltend (act. 32, S. 3). Die\nBeklagte will dem Kläger einen Betrag von CHF 464.75 bezahlen und verlangt dafür die Übertragung von mindestens CHF 17'331.-- vom klägerischen Vorsorge 3A-Konto bei der\nI.________AG, Portfolio Nummer .________ (act. 30, S. 3; act. 39, S. 2).\n\n6.3 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien kann zunächst festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der klägerischen Eigengutsliegenschaft H.________ keinerlei\ngüterrechtliche Ansprüche der Beklagten bestehen (act. 1, S. 12; act. 18, S. 13).\n\n6.4 Nachfolgend ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog.\nindirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl.\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang III, S. 595). In einem ersten Schritt sind die am\n14. Juli 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider\nEhegatten aufzuführen. Für die Zwecke der Vorschlagsberechnung nicht aufgeführt, wird die\nklägerische Liegenschaft H.________, da diese als Eigengut auf die Vorschlagshöhe keinen\nEinfluss hat.\n\nNr. Vermögenswert Vermögen Klä- Vermögen Beger klagte\n(CHF) (CHF)\n\n1 I.________AG, Privatkonto\n2'150.20\n(IBAN: .________)\n\n2 I.________AG, Sparkonto\n0.--\n(IBAN: .________)\nSeite 27/33\n\n3 I.________AG Fiscakonto\n11.--\n(IBAN: .________)\n\n4 Mietzinsdepot .________ 3'503.--\n\n5 Sicherheitsleistung neue Wohnung des Klägers 4'900.--\n\n6 Vorsorge 3a-Anlagefonds 34'662.--\n\n7 Ersatzforderung des Eigenguts wegen Beschädigung der\n0.--\nWohnung H.________\n\n8 Darlehensschuld gegenüber L.________ -30'000.--\n\n9 Honorarrechnung des klägerischen Rechtsvertreters per\n-7'765.30\n14. Juli 2014\n\n10 M.________, Privatkonto Nr. .________ 1'672.41\n\nTotal 7'460.90 1'672.41\n\nZu den einzelnen Positionen sind folgende Anmerkungen zu machen:\n\n6.4.1 Vermögenswerte Nr. 1-6: Die vom Kläger behaupteten Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 45'226.20 blieben unbestritten bzw. sind belegt (act. 1, S. 13 f.; act. 18, S. 13).\n\n6.4.2 Vermögenswert Nr. 7: Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe die Wohnung stark beschädigt, insbesondere die Einbauschränke und den Fussboden. Es sei ein Schaden in der Höhe\nvon mindestens CHF 4'000.-- entstanden (act. 1, S. 14; act. 27, S. 20). Ein Experte solle bei\nder Übergabe der Eigentumswohnung den Zustand protokollieren (act. 27, S. 20). Die Beklagte bestreitet, die Wohnung beschädigt zu haben (act. 18, S. 13; act. 30, S. 16).\n\nGemäss Art. 8 ZGB trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung en\ndieses Anspruchs. Diejenige Partei, die Rechte geltend macht, hat die relevanten Tatsachen\nso umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE\n4C.11/2006, E. 2.2). Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die Wohnung beschädigt, blieb jedoch pauschaler Natur und entsprechend unsubstantiiert. Da der nicht substantiiert vorgetragenen Sachverhalt dem nicht bewiesenen gleichgestellt ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. November 2014, HG 110021, E. 3.5.4.2.3), ist der vorliegende Anspruch des Klägers abzuweisen.\n\n"}