{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Vorliegend stellen\nSeite 25/33\n\ndie Parteien für den Fall, dass ein befristetes Wohnrecht eingeräumt wird, gleichlautende Anträge. Beide Parteien beziffern die Kosten auf CHF 1'710.-- pro Monat. Ein Beitrag an diese\nWohnkosten durch den Partner der Beklagten ist dabei nicht anzurechnen. Der vorgenannte\nBetrag setzt sich zusammen aus der derzeitigen Höhe der monatlichen hypothekarischen\nBelastung der Liegenschaft (CHF 1'250.--) zuzüglich den Anteil Nebenkosten (CHF 460.--;\nact. 1, S. 7; act. 18, S. 7).\n\nUm die Höhe der Entschädigung selber zu bestimmen, müsste das Gericht entweder auf den\nVerkehrswert oder vorzugsweise auf den Eigenmietwert der Liegenschaft abstellen. Allerdings wäre nicht in jedem Fall der volle Verkehrswert bzw. Eigenmietwert zu bezahlen, vielmehr ist im Interesse der Kinder auf die finanzielle Situation des anspruchsberech tigten Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Das heisst, der Verkehrswert bzw. Eigenmietwert bildet die\nObergrenze, die konkrete Entschädigung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen\nder berechtigten und verpflichteten Person, nach der bisherigen Leb ensgestaltung, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln. Im vorliegenden Fall sind jedoch\nweder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert der Liegenschaft des Klägers bekannt.\nBekannt ist jedoch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft, welcher bei der Prüfung\nder Angemessenheit der Entschädigung ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt\n(Büchler, a.a.O., N 24 zu Art. 121 ZGB). Da die Parteien übereinstimmende monatliche Kosten von CHF 1'710.-- behaupten und weder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert\nbekannt sind, rechtfertigt es sich vorliegend, im Wesentlichen auf die auch von den Parteien\nberücksichtigte hypothekarische Belastung sowie den Nebenkostenanteil abzustellen. Es ist\noffenkundig, dass diese Entschädigung deutlich unter den marktüblichen Bedingungen liegt.\nBei einem befristeten Wohnrecht im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ist indes gemäss Gesetzeswortlaut lediglich eine angemessene und nicht zwangsläufig eine volle Entschädigung geschuldet. Die marktüblichen Konditionen bilden lediglich die Obergrenze, wobei die individuelle Entschädigung in jedem Einzelfalle aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bemessen ist (Büchler, a.a.O., N 24 zu Art. 121 ZGB).\n\n5.6 Es erscheint daher angemessen, dass die Beklagte dem Kläger für das befristete Wohnrecht\neine Entschädigung im Betrag von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat leistet. Dieser\nBetrag ist ihr im Übrigen auch unter dem Titel Wohnkosten in ihrem Existenzminimum anzurechnen.\n\n5.7 Im Übrigen haben für die Ausgestaltung des der Beklagten einzuräumenden Wohnrechts die\ngesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 776 ff. ZGB zu gelten. Namentlich ist das eingeräumte Wohnrecht gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB unübertragbar und unvererblich.\n\n5.8 Abschliessend ist der Beklagten daher auf der Liegenschaft des Klägers H.________ (GS\nNr. AH.________; inkl. Einstellplatz Nr. BH.________ in der Einstellhalle auf GS Nr.\nCH.________) ein auf ihre Person lautendes und bis zum 31. März 2024 befristetes Wohnrecht im Sinne von Art. 121/776 ff. ZGB einzuräumen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem\nKläger hierfür eine Entschädigung von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats.\n\n5.9 Die Eintragung eines befristeten Wohnrechts im Grundbuch ist ohne weiteres zulässig\n(Thurnherr, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N 3 zu Art. 776\nSeite 26/33\n\nZGB). Antragsgemäss ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug daher anzuweisen, das Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen.\n\n6. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.\n\n"}