{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen\n(Art. 121 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Das Gericht wird damit zu einer Interessenabwägung verpflichtet, bei welcher den Interessen der (unmündigen) gemeinsamen Kinder, welche bisher in der\nWohnung gelebt haben, eine zentrale Bedeutung zukommt. Daneben können auch andere\nInteressen, wie etwa Alter, Gesundheit und Beruf bzw. die finanziellen Verhältnisse oder soziale Gründe für die Zuteilung massgebend sein. Diese für die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene Interessenabwägung ist auch vorzunehmen,\nwenn es um die Einräumung eines Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (zum Ganzen BGE 5A_76/2009, E. 7.1 m.w.H.; Büchler, FamKomm, 2. A., Bern\n2011, N 18 zu Art. 121 ZGB). Wird ein Wohnrecht eingeräumt, um den Kindern den Verbleib\nim bisherigen Umfeld zu ermöglichen, so rechtfertigt es sich, das Wohnrecht bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder, mindestens bis zu deren Mündigkeit einzuräumen ( Gloor,\nBasler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 15 zu Art. 121 ZGB).\n\n5.2 Vorliegend stützt die Beklagte ihr Begehren im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Familienwohnung eine grosse soziale Bedeutung habe. Es sei für die Kinder schwierig, nach\neiner Scheidung die gewohnte Umgebung zu verlassen und allenfalls sogar den\nSeite 24/33\n\nKindergarten oder die Schule wechseln zu müssen. Auch habe der Kläger, welcher die Kinder mitbetreut, eine Wohnung in der Nähe gefunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass d ie\nBeklagte zumindest derzeit über kein Einkommen verfüge und es schwierig sei, unter diesen\nUmständen eine neue Wohnung für sich und die Kinder zu finden (act. 18, S. 8; act. 39,\nS. 5). Nach Ansicht des Klägers komme die Forderung der Beklagten einer Enteignung\ngleich. Überdies begründe die Beklagte ihre Forderung lediglich mit dem Argument, dass die\nKinder ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssten und die Beklagte selber Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Angesichts der hälftigen Betreuung der Kinder sei dieses Argument nicht stichhaltig. Insbesondere müsse die Beklagte als Thailänderin früher o-\nder später sowieso eine Wohnung suchen, weshalb dieses Argument keine Rolle spiele\n(act. 32, S. 13). Zudem habe die Beklagte in der Wohnung mehrere Schäden verursacht\n(act. 27, S. 16 f.). Die Beklagte bestreitet die behaupteten Schädigungen (act. 30, S. 14).\n\n5.3 An der Parteibefragung bestätigte der Kläger seine Forderung und brachte erneut vor, dass\ndieses Wohnrecht einer Enteignung gleichkomme und überdies nicht gerechtfertigt sei, da er\ndie Kinder bereits zu rund 40 %, also fast hälftig, betreue (act. 22, S. 6). Die Beklagte äusserte sich nicht zu diesem Thema. Aus der Kinderanhörung geht hervor, dass insbesondere\nF.________ in H.________ viele Freunde habe, mit denen er auf dem Spielplatz spiele. Beim\nVater müssten sie ein Zimmer teilen, weshalb F.________ lieber in H.________ wohnt.\nBeide dürften, wenn sie beim Vater sind, auch im H.________ spielen gehen (act. 13,\nS. 1 f.).\n\n5.4 Im vorliegenden Fall kommt dem Kindeswohl entscheidendes Gewicht zu. Wie bereits erwähnt, vereinbarten die Parteien im Oktober 2014 eine neue Betreuungsregelung, welche im\nWesentlichen bis heute gelebt wird. Zur Betreuung der gemeinsamen Kinder bezog der Kläger eigens eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Beklagten und der Kinder. Insbesondere\ndiese Nähe ermöglicht es derzeit, dass der Kläger trotz einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit in\nder Lage ist, die Kinder zu rund 40 % zu betreuen. Diese können so insbesondere auch im\nH.________ am bisherigen Hauptwohnort mit ihren Freunden spielen gehen.\n\nEine Vereinbarung der Parteien über einen möglichen Wohnungstausch ist im Verl aufe des\nVerfahrens gescheitert. Ohne die Einräumung eines Wohnrechts besteht somit die Gefahr,\ndass die Kinder aufgrund eines Umzugs aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden . Findet die Beklagte in der näheren Umgebung keine geeignete Wohnung, wäre möglicherweise\nauch die derzeitige enge Betreuung durch den Vater gefährdet. Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der noch unmündigen Kinder F.________ und G.________ diejenigen\ndes Klägers an der Rückkehr in seine Wohnung deutlich. Es entspricht dem Kindeswohl, die\nKinder bis ins Jahr 2024, d.h. bis zum Eintritt des jüngeren Kindes ins 16. Altersjahr, in ihrem\ngewohnten Umfeld wohnen zu lassen (vgl. Büchler, a.a.O., N 2 zu Art. 121 ZGB). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Beklagten das von ihr beantragte Wohnrecht\nin der Liegenschaft des Klägers H.________ bis zum 31. März 2024 einzuräumen.\n\n"}