{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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April 2018 folgende Unterhaltsberechnung:\n\nEinkommen Kläger 8'751.--\nEinkommen Beklagte 2'562.--\nBedarf Kläger 5'031.--\nBedarf Beklagte und Kinder 4'514.--\nÜberschuss 1'768.--\n60 % Überschuss 1'061.--\nAnspruch Beklagte und Kinder 5'575.--\n\nDer monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit ab\ndem 1. April 2018 CHF 3'013.-- (CHF 5'575.-- - CHF 2'562.--).\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:\n\n- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. allfällige Kinderzulage von\nCHF 200.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese\ndem Kläger weiterhin ausbezahlt wird);\n\n- für die Beklagte persönlich: CHF 1'413.-- zzgl. allfällige Familienzulage von derzeit\nCHF 250.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese\ndem Kläger weiterhin ausbezahlt wird).\n\n4.14 Antragsgemäss sind die Unterhaltsbeiträge an die Teuerungsentwicklung anzupassen\n(Art. 128 ZGB; Art. 286 Abs. 1 ZGB), wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist,\nden Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten\nhat (vgl. BGE 127 III 289, E. 4a).\n\n4.15 Was die Dauer der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge betrifft, kann – und soll –\ndas Gericht den Unterhaltsbeitrag an das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), um ihm im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Klage zu ersparen; auch wenn der Mündigenunterhalt gleichwohl unter den Voraussetzungen von\nArt. 277 Abs. 2 ZGB steht. Der Kläger ist somit zu verpflichten, den Kindesunterhaltsbeitrag\nan G.________ und F.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu leisten, bis diese über\neine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26).\nSeite 23/33\n\n4.16 Die Beklagte verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum ordentlichen\nAHV-Alter des Klägers. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie die Unterhaltsgläubigerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für ihren Unterhalt zu sorgen. Es\nmuss somit zwingend geklärt werden, über welches Einkommen sie verfügen wird (BGE\n5A_296/2014, E. 3.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar. G.________ wird im\nMärz 2024, d.h. in rund acht Jahren, 16 Jahre alt. Unter der Annahme, dass die Beklagte ab\nMärz 2016 erwerbstätig ist, ist nach acht Jahren Erfahrung mit unternehmensinterner Ausbildung ab dem 1. April 2024 gemäss Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung einer\nmutmasslichen Reallohnerhöhung von durchschnittlich 1.2 % p.a. (gemäss dem Bundesamt\nfür Statistik für die Jahre zwischen 2009 und 2013) davon auszugehen, dass sie bei einem\n100 %-Pensum in der Gastronomie brutto mindestens CHF 4'317.-- bzw. netto CHF 3'669.--\nverdient. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Bedarfsrechnungen, wird es der Beklagten\nab dem 1. April 2024 daher möglich sein, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen und ihren\npersönlichen Bedarf (ohne die Kinderkosten) von mutmasslich nicht mehr als CHF 3'600.--\npro Monat zu decken. Der vom Kläger geschuldete persönliche Unterhaltsbeitrag an die Beklagte ist demgemäss – wie vom Kläger – beantragt bis zum 31. März 2024 zu befristen.\n\n5. Die Beklagte beantragt ferner die Einräumung eines befristeten, in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechts an der im Alleineigentum des Klägers stehenden Liegenschaft\nH.________, und zwar bis zum 31. März 2024 (act. 18, S. 3). Der Kläger beantragt die Abweisung des Begehrens und verlangt von der Beklagten, die Wohnung bis spätestens per\n31. Juli 2016 zu verlassen und diese dem Kläger in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben (act. 32, S. 2).\n\n"}