{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Kläger (in CHF) Beklagte (in CHF)\nGrundbetrag 1'200.-- 1'350.--\nGrundbetrag F.________ 160.-- 240.--\nGrundbetrag G.________ 160.-- 240.--\nWohnkosten 2'420.-- 1'710.--\nKrankenkassenprämie 406.-- 338.--\nKrankenkassenprämie Kinder 165.--\nPrämienverbilligung -88.-- -192.--\nFremdbetreuung Kinder 197.--\nArbeitsweg 305.-- 60.--\nAuswärtige Verpflegung 220.-- 132.--\n\nTotal 4'783.-- 4'240.--\n\nBerufsauslagen der Beklagten: Für die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Beklagten CHF 60.-- pro Monat anzurechnen, was der monatlichen Ausgabe für ein Jahresabonnement des Zuger Passes für alle Zonen im Kanton Zug entspricht (vgl. http://www.zvb.ch/\nabos-und-billette/abonnemente-tvzg/). Als Berufsauslage ist der Beklagten zudem ein Betrag\nfür auswärtige Verpflegung anzurechnen, welcher gemäss Richtlinien bei einer Vollzeitstelle\nCHF 220.-- beträgt und sich entsprechend bei einem 60 %-Pensum auf CHF 132.-- beläuft.\n\n4.11 Aufgrund des Gesagten ergibt sich ab 1. März 2016 daher folgende Unterhaltsberechnung:\n\nEinkommen Kläger 8'751.--\nEinkommen Beklagte 2'562.--\nBedarf Kläger 4'783.--\nBedarf Beklagte und Kinder 4'240.--\nÜberschuss 2'290.--\nSeite 21/33\n\n60 % Überschuss 1'374.--\nAnspruch Beklagte und Kinder 5'614.--\n\nDer monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit gerundet CHF 3'052.-- (CHF 5'614.-- - CHF 2'562.--), wobei die Kinderzulagen im Einkommen\nder Beklagten bereits berücksichtigt sind.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:\n\n- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. allfällige Kinderzulage von\nCHF 200.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese\ndem Kläger weiterhin ausbezahlt wird);\n\n- für die Beklagte persönlich: CHF 1'452.-- zzgl. allfällige Familienzulage von derzeit\nCHF 250.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese\ndem Kläger weiterhin ausbezahlt wird).\n\n4.12 Am tt.mm.2016 wird F.________ 10 Jahre alt, so dass im Bedarf der Parteien ein Betrag von\ninsgesamt CHF 600.-- zu berücksichtigen ist. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf der\nBeklagten um CHF 120.-- auf CHF 4'360.-- und jener des Klägers um CHF 80.-- auf\nCHF 4'863.--. Dies ergibt ab 1. Oktober 2016 folgende Unterhaltsberechnung:\n\nEinkommen Kläger 8'751.--\nEinkommen Beklagte 2'562.--\nBedarf Kläger 4'863.--\nBedarf Beklagte und Kinder 4'360.--\nÜberschuss 2'090.--\n60 % Überschuss 1'254.--\nAnspruch Beklagte und Kinder 5'614.--\n\nDer monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit ab\ndem 1. Oktober 2016 weiterhin CHF 3'052.-- (CHF 5'614.-- - CHF 2'562.--).\n\n4.13 Am tt.mm.2018 wird G.________ 10 Jahre alt, so dass im Bedarf der Parteien ein Betrag von\ninsgesamt CHF 600.-- zu berücksichtigen ist. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf der\nBeklagten erneut um CHF 120.-- auf CHF 4'480.-- und jener des Klägers um CHF 80.-- auf\nCHF 4'943.--.\n\nDes Weiteren ist spätestens ab dem Jahr 2018 zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund\ndes mutmasslichen Nettoeinkommens des Jahres 2016 voraussichtlich keinen Anspruch mehr\nauf Prämienverbilligung hat. Aufgrund der Eigenversorgungskapazität der Beklagt en im Betrag\nvon monatlich CHF 2'562.-- ab März 2016 steigt sein Nettoeinkommen auf mutmasslich über\nCHF 65'000.-- (ohne Abzüge), sodass kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr besteht.\nDementsprechend erhöht sich der Bedarf des Klägers unter Annahme einer gleichbleibenden\nPrämienhöhe um weitere CHF 88.-- auf CHF 5'031.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der\nUnterhaltsbeiträge und der erwähnten Eigenversorgungskapazität beträgt das mutmassliche\nJahreseinkommen der Beklagten in der Steuererklärung für das Jahr 2016 rund\nSeite 22/33\n\nCHF 65'000.-- (ohne Abzüge). Der Beklagten und den gemeinsamen Kindern steht bei diesem\nEinkommen eine mutmassliche Prämienverbilligung von jährlich rund CHF 1'890.-- zu (monatlich CHF 158.--). Der Bedarf erhöht sich somit um monatlich CHF 34.-- auf CHF 4'514.--.\n\n"}