{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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In diesem Umfang anerkennt auch die Beklagte, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Aufgrund der Fremdbetreuung steht der Beklagten auch der ganze Montag zur Verfügung mit\nder Einschränkung, dass die Kinder am Mittag nicht betreut sind. Überdies ist unbestritten,\ndass der Kläger die Kinder zu rund 40 % mitbetreut und die Beklagte an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen von der Kinderbetreuung entlastet wird. Aufgrund des bereits\nheute bestehenden Umfangs der Fremdbetreuung durch den Kläger bzw. durch Dritte, ist der\nBeklagten ein Arbeitspensum von über 40 % zumutbar. Für die Frage, welches Pensum angemessen ist, ist zu beachten, dass die Beklagte trotz bestehender Fremdbetreuung im Rahmen der Obhut die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt und dies auch Zeit beansprucht,\nwenn die noch jungen Kinder in der Schule sind (z.B. waschen, kochen, Einkauf, Haushalt\netc.). Deshalb ist die Aufnahme einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit derzeit nicht zumutbar.\nDazu kommt, dass die Beklagte einen Arbeitgeber zu finden hätte, der eine zeitlich so flexible Lösung anbieten würde, womit sie kaum rechnen kann. Dies umso mehr als die Beklagte mangels Arbeitserfahrung diesbezüglich wenig Verhandlungsspielraum besitzen\ndürfte. Aufgrund der Nachmittagsbetreuung am Montag kann die Beklagte einen weiteren\nTag zur Arbeit geht bzw. ein 60 %-Pensum verfolgen. Neben dem Montag stünden der Beklagten für diesen weiteren Wochenarbeitstag auch zwei von drei Samstagen und/oder\nSonntagen zur Verfügung, an welchem beispielsweise im Gastgewerbe gearbeitet werden\nkönnte.\n\n4.9.4 Dem Ehegatten, der zur Ausdehnung der Erwerbsarbeit verpflichtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und der Zeitpunkt, ab welchem ihm das hypothetische Einkommen angerechnet wird, ist konkret zu bestimmen (BGE 5A_579/2011, E. 2.1). Vorliegend\ngehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte ab 1. März 2016 einer\nErwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung ist\nder Beklagten somit ab 1. März 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das einer\nArbeitsfähigkeit von 60 % entspricht.\n\n4.9.5 Zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGE 5A_450/2007 E. 2.3). Insofern kann für die Ermittlung eines der Beklagten anrechenbaren Einkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2012)\ndes Bundesamts für Statistik abgestellt werden. Gemäss dem auf die Beklagte zutreffenden\nProfil resultiert für eine Frau in ihrem Alter ohne einschlägige Ausbildung mit einer Niederlassungsbewilligung C für eine Tätigkeit in einem regionalen Kleinbetrieb im Bereich der Gastronomie ein durchschnittlicher Monatslohn von CHF 2'308.-- brutto bzw. CHF 1'962.-- (gerundet) netto bei einem 60 %-Pensum (bei Sozialabzügen von insgesamt 15 %) bei jährlich 12-\nmaliger Ausrichtung und bereits unter Einbezug eines allfälligen 13. Monatsloh nes (vgl.\nwww.lohnrechner.bfs.admin.ch).\n\n4.9.6 Aufgrund dieses hypothetischen Einkommens von jährlich über CHF 7'050.-- und der überwiegenden Betreuung stehen der Beklagten künftig die Kinder- und Familienzulagen zu (vgl.\nzur Anspruchskonkurrenz Art. 7 Abs. 1 FamZG). Dementsprechend ist der für die Unterhaltsberechnung massgebende Nettolohn des Klägers zunächst um den Betrag der darin\nSeite 20/33\n\nenthaltenen Familien- und Kinderzulagen zu kürzen, d.h. um jährlich insgesamt CHF 4'800.--\nbzw. CHF 3'000.-- zu reduzieren, was eine Reduktion von monatlich insgesamt CHF 650.--\nbedeutet. Da die Beklagte voraussichtlich von keiner freiwilligen Familienzulage profitiert, wie\nsie der Kläger erhält, ist ihr der gesetzlich vorgesehene Betrag anzurechnen. Die Kinderzulagen im Kanton Zug betragen derzeit CHF 300.-- pro Kind. Dieser Betrag ist ab dem 1. März\n2016 dem Einkommen der Beklagten anzurechnen, was ein monatliches Einkommen von\nnetto CHF 2'562.-- ergibt (CHF 1'962.-- + CHF 600.--). Unklar ist, ob der Kläger vom Arbeitgeber weiterhin die freiwilligen Familienzulagen von CHF 250.-- monatlich erhält, wenn die\nKinderzulagen von der Beklagten bezogen werden. In den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen wird das klägerische Einkommen daher um diesen Betrag gekürzt. Der Kläger ist\naber verpflichtet, die Familienzulagen der Beklagten weiterzuleiten, sollte er diese weiterhin\nerhalten.\n\n4.10 Während sich das Einkommen der Beklagten ab dem 1. März 2016 unter Berücksichtigung\ndes hypothetischen Einkommens auf CHF 1'962.-- zzgl. Kinderzulagen auf insgesamt\nCHF 2'562.-- erhöht, errechnet sich das Existenzminimum der Parteien ab dem 1. März 2016\nwie folgt:\n\n"}