{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Als sachgerecht erscheint vorliegend die Aufteilung des Überschusses gemäss dem vorliegend angeordneten Verhältnis der Kinderbetreuung von 40 % zu 60 % (vgl. zur hälftigen\nAufteilung des Überschusses bei entsprechendem Betreuungsverhältnis: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 6.1). Die Summe aus\ndiesem Überschussanteil und dem Bedarf der Beklagten stellt ihren Anspruch dar. Aufgrund\ndes Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (in CHF):\n\nEinkommen Kläger 9'401.--\nEinkommen Beklagte 0.--\nBedarf Kläger 4'783.--\nBedarf Beklagte und Kinder 4'048.--\nÜberschuss 570.--\n60 % Überschuss 342.--\nAnspruch Beklagte und Kinder 4'390.--\n\nDer monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit gerundet CHF 4'390.-- (CHF 4'048.-- + CHF 342.--), worin aber die Kinder- und Familienzulagen von total CHF 650.-- pro Monat bereits enthalten sind.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:\n\n- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. Kinderzulage von CHF 200.--\npro Monat;\n\n- für die Beklagte persönlich: CHF 2'140.-- zzgl. Familienzulage von derzeit\nCHF 250.-- pro Monat.\nSeite 18/33\n\nGemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB setzt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht der zu le istenden Unterhaltsrente fest. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die\nnacheheliche Unterhaltspflicht regelmässig mit dem Eintritt der formellen Recht skraft des\nEntscheids über die Unterhaltsrente. Die vorliegend berechneten Unterhaltsbeiträge sind somit ab Rechtskraft dieses Entscheids geschuldet.\n\n4.9 Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Beklagte spätestens ab dem 1. März\n2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 1, S. 10; act. 27, S. 7; act. 32,\nS. 7). Die Beklagte anerkennt insbesondere, dass es ihr möglich ist, eine Erwerbstätigkeit\nbspw. im Bereich der Gastronomie aufzunehmen (act. 18, S. 10). Uneinigkeit besteht im Wesentlichen bezüglich des zumutbaren Pensums und der erzielbaren Lohnhöhe.\n\n4.9.1 Von einem hypothetischen Einkommen kann ausgegangen werden, falls und soweit die\nPflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung f ehlt,\nmuss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem\nWillen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das\ner bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 5A_939/2014, E. 4.1).\n\nDie Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme\neiner Erwerbsarbeit zumutbar ist, im Umfang von 50 % sobald das jüngste Kind 10-jährig und\nzu 100 % sobald das jüngste Kind 16-jährig ist. Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss\nkeine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten\nund müssen vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten (BGE 5C.43/2006, E. 6.3). So\nist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des\nehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind fremdbetreut ist und deshalb\nden Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert (BGE\n5A_100/2007, E. 4; BGE 5A_6/2009, E. 2.2).\n\n4.9.2 Betreffend das Pensum bringt die Beklagte vor, aufgrund der Kinderbetreuung sei es ihr bis\nzum 31. März 2018 nicht möglich, mehr als 40 % zu arbeiten. Ab dem 1. April 2018, so die\nBeklagte, sei das Pensum auf 50 % zu steigern. Ab dem 31. März 2024 könne die Beklagte\nzu 100 % arbeiten (act. 18, S. 10). Für den Kläger ist nicht nachvollziehbar, warum derzeit\nnur ein 40 %-Pensum möglich sein sollte. Die Kinder seien jeweils montags, donnerstags\nund freitags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr in der Schule oder fremdbetreut. Auch seien sie\ndienstags und mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr in der Schule. Zusätzlich betreue der\nKläger die Kinder zu 40 %. Die Beklagte könne in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben,\ninsbesondere sogar an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen (z.B. im Gastgewerbe). Ein Pensum von 80 % sei durchaus möglich und zumutbar (act. 32, S. 7).\n\n"}