{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Damit ist\nnicht belegt, dass die Beklagte für Deutschkurse regelmässige und nötige Auslagen hat, welche in ihrem Bedarf für die Zukunft zu berücksichtigen wären.\n\nIn der Hauptverhandlung führten die Parteien weiter übereinstimmend aus, dass der mit monatlich CHF 147.-- von der Beklagten veranschlagte Deutschkurs für die Kinder nicht mehr\ndurchgeführt wird (act. 32, S. 10; act. 39, S. 4).\n\n4.5.10 Darlehensschuld des Klägers: Der Kläger führt aus, er habe bei seinem Vater ein Darlehen\nin der Höhe von mittlerweile CHF 45'500.-- aufnehmen müssen, um die Unterhaltsbeiträge\nund seinen Lebensbedarf zu decken (act. 32, S. 15). Das Darlehen müsse der Kläger in monatlichen Raten von CHF 500.-- zurückzahlen, welche ihm bei seinem Bedarf anzurechnen\nseien (act. 1, S. 11). Die Beklagte bringt vor, die monatlichen Abzahlungsraten des Darlehens seien im Bedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen, da seine monatlichen Einkünfte\nausreichend seien, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Zudem bestreitet die\nBeklagte, dass der Kläger der Schuldverpflichtung nachkommt (act. 18, S. 7).\n\nNach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGE 5A_923/2012, E. 3.1) . Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die\ndie Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (BGE 5A_816/\n2014, E. 4.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger etwaige\nSchulden abzahlt, da dieses Darlehen vom Kläger persönlich und nicht von den Ehegatten\nfür den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurde. Der Kläger hat seine persönlichen Schulden aus seinem Überschussanteil zu begleichen. Somit sind die monatlichen Abzahlungsraten im Bedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen.\n\n4.6 Die Beklagte hat derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Ihr ist jedoch für die\nZukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. unten Ziff. 4.9).\n\n4.7 Sodann ist das Einkommen des Klägers zu bestimmen. Massgeblich ist bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen, wozu grundsätzlich auch regelmässige Bonuszahlungen gehören (BGE 5C.261/2006, E. 2). Bei Schwankungen des massgeblichen\nEinkommens ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Durchschnitt der letzten drei\nJahre, d.h. von 2012-2014 abzustellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.34 m.w.H.).\n\nDer Kläger arbeitet für die I.________AG mit Arbeitsort in K.________. In den Jahren 2013\nund 2014 erzielte er ein Jahresnettoeinkommen von CHF 112'944.-- bzw. CHF 112'675.--\n(act. 1/5; act. 32/41). Der Lohnausweis für das Jahr 2012 befindet sich nicht in den Akten.\nEingeschlossen in diesen Einkommen waren sowohl die Kinderzulagen von CHF 4'800.-- pro\nJahr wie auch die Familienzulage von CHF 3'000.-- pro Jahr. Er erhielt in den vergangenen\nJahren einen Bonus, welcher in den Jahren 2012 bis 2014 gleichbleibend CHF 10'000.--\n(brutto) betrug (act. 32/42). Ebenso enthalten ist ein Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit an\nSeite 17/33\n\ngesetzlichen Feiertagen in der Schweiz, welche im Ausland keine Feiertage darstellen\n(act. 1/5; act. 32/41). Unter Berücksichtigung des Gesagten ergibt sich ein durchschnittlicher\nmonatlicher Nettolohn für 2013 und 2014 von gerundet CHF 9'401.-- (=CHF 112'809.50/12),\nvon welchem für die nachfolgende Berechnung auszugehen ist. Wie erwähnt sind darin sowohl die Kinder- wie Familienzulagen von insgesamt CHF 7'800.-- pro Jahr, als auch der im\nBetrag von durchschnittlich CHF 10'000.-- (brutto) ausbezahlte Bonus sowie die Zuschläge\nfür Sonntagsarbeit enthalten.\n\nDer Kläger bringt vor, er könne den im monatlichen Nettoeinkommen eingerechnete Bonus\nnicht vorfinanzieren, da sonst in sein Existenzminimum eingegriffen würde (act. 32, S. 14).\nDie vom Kläger im Lichte der Rechtsprechung des Obergerichts Zürich beantragte Nichteinrechnung des Bonus ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, da der Kläger spätestens nach der Anrechnung des hypothetischen Einkommens bei der Beklagten bzw. nach der\nentsprechenden Übergangsfrist den monatlich einberechneten Nettobonusbetrag von rund\nCHF 730.-- aus seinem Überschuss bezahlen kann (vgl. unten Ziff. 4.11).\n\n"}