{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wie nachfolgend ersichtlich, erhält die Beklagte aufgrund des bestehenden Überschusses aber einen deutlich über dem Grundbetrag\nliegenden Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen, mit welchem diese Kosten gedeckt werden\nkönnen.\n\nAm tt.mm.2016 wird F.________ 10 Jahre alt und am tt.mm.2018 erreicht G.________ dieses Alter, womit sich die Grundbeträge auf je CHF 600.-- erhöhen. Die Grundbeträge sind\ndem Kläger im gleichen Verhältnis anzurechnen, was einen Betrag im Grundbedarf des Klägers von je CHF 240.-- pro Monat und pro Kind und je CHF 360.-- im Grundbedarf der Beklagten ergibt.\n\n4.5.3 Wohnkosten: Die geltend gemachten Positionen für die Hypothekarzins- sowie Nebenkosten\nder Eigentumswohnung der Parteien, in welcher die Beklagte mit den Kindern verbleibt, sind\nunbestritten und betragen monatlich CHF 1'710.-- (vgl. die Ausführungen zur Einräumung\neines Wohnrechts: nachfolgend Ziff. 5). Ebenso sind die auf Seiten des Klägers angerechneten monatlichen Auslagen für Miete inkl. Nebenkosten von CHF 2'420.-- belegt (act. 1/7).\n\n4.5.4 Krankenkassenprämien: Die monatlichen Prämien für die Krankenkasse sind belegt. Gemäss\nden eingereichten Belegen beträgt die zuletzt bekannte monatliche Nettoprämie für Krankenversicherung im Jahr gerundet CHF 338.-- für die Beklagte (act. 30/24) sowie insgesamt\nCHF 165.-- für die Kinder (act. 39, S. 4). Der Kläger bezahlt demgegenüber eine monatliche\nPrämie von gerundet CHF 406.--, was die Beklagte anerkennt (vgl. act. 30, S. 9).\n\nGemäss Richtlinien ist der Prämienaufwand für die obligatorische Versicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbetrag hinzuzuzählen (vgl. Beschluss\nSeite 15/33\n\nund Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2015, LC140029, E. 3.2.3). Die Beklagte deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 59'450.-- und ein Reinvermögen\nvon CHF 3'457.-- (act. 11/6). Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den Kindern in\nden Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2015 von CHF 2'300.-- pro Jahr (vgl. On-\nline-Rechner auf www.akzug.ch), weshalb sich die von ihr zu bezahlenden Prämien um monatlich gerundet 192.-- reduzieren. Der Kläger deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 34'927.-- und ein negatives Reinvermögen (act. 12/3). Mit diesen Werten\nkommt der Kläger in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2015 von\nCHF 1'058.-- pro Jahr, was einem monatlichen Betrag von gerundet CHF 88.-- entspricht\n(vgl. Online-Rechner auf www.akzug.ch).\n\n4.5.5 Berufsauslagen: Der Kläger macht geltend (act. 1, S. 10) und die Beklagte anerkennt\n(act. 18, S. 7; act. 30, S. 9) Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsplatz sowie für auswärtige Verpflegung von gerundet CHF 305.-- bzw. CHF 220.--.\n\n4.5.6 Steuern/Vorsorgeunterhalt: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten\nExistenzminimum bleiben Steuern wie auch der Vorsorgeunterhalt unberücksichtigt. Je knapper die finanziellen Mittel sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des\nBedarfs an die Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen, welche in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelt wurden. Da vorliegend insgesamt\nlediglich von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind weder Steuern noch ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III der\nRichtlinien; BGE 140 III 337, E. 4).\n\n4.5.7 Time-Flex-Programm des Klägers: Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann vorliegend der\nvom Kläger geforderte Kauf von Ferienguthaben im Rahmen des sog. Time-Flex-Programms\ndes klägerischen Arbeitgebers. Um die Kinder während sieben Wochen im Jahr in den Ferien\nbetreuen zu können, weist der Kläger auf die Möglichkeit hin, Ferienguthaben von seinem\nArbeitgeber zu kaufen und beantragt, bei seinem Bedarf einen Betrag von monatlich\nCHF 351.20 zu berücksichtigen (act. 27, S. 11). Die Beklagte widersetzt sich diesem Antrag\nund hält dagegen, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht zulasten der Unterhaltsberechtigten vermindern dürfe (act. 30, S. 8). Wie bereits in Ziff. 4.5.6 ausgeführt, ist bei eher\nknappen finanziellen Verhältnissen an den Grundsätzen über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anzulehnen. Da vorliegend lediglich durchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist eine solche monatliche Belastung im Rahmen der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen.\n\n4.5.8 Fremdbetreuung Kinder: Der Betrag für die Fremdbetreuung der Kinder von monatlich\nCHF 197.-- ist unbestritten (act. 30. S. 9; act. 32, S. 10). Da der Beklagten vorliegend die Obhut zugeteilt wird, sind diese Kosten von ihr zu bezahlen und dementsprechend in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.\n\n4.5.9 Deutschkurse für die Beklagte/Kinder: Die Beklagte bringt vor, es sei ihr ein Betrag von monatlich CHF 216.-- für Deutschkurse einzurechnen (act. 30, S. 9). Der Kläger bestreitet, dass\ndie Beklagte Deutschkurse besuchen wird (act. 32, S. 10). An der Hauptverhandlung behauptete die Beklagte, dass nach der Sommerpause der Besuch eines weiteren Deutschkurses anstehe. Da dieser jedoch in der Zukunft liege, seien noch keine Belege vorhanden\nSeite 16/33\n\n"}