{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen\nGrundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner\ngrundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765, E. 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass\nbeide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für\nNahrung oder Kulturelles beitragen (BGE 132 III 483, E. 4.2 und 4.3).\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf eine solche Lebensgemeinschaft zu\nschliessen gestatten, hat der Unterhaltsschuldner bzw. vorliegend der Kläger im ordentlichen\nVerfahren voll zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 138 III 97, E. 3.4.2; BGE 118 II 235, E. 3c).\n\nUnbestrittenermassen verbrachte der Freund der Beklagten regelmässig Zeit in der ehelichen Wohnung in H.________. Gemäss eigenen Aussagen der Beklagten im Abklärungsbericht des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014, hielt sich ihr Freund\nzuweilen fünf bis sechs Tage und Nächte in ihrer Wohnung in H.________ auf (act. 1/4,\nS. 4). Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Partner den Kindern bei den Hausaufgaben hilft oder mit ihnen spielt. Wie dem erwähnten Bericht weiter zu entnehmen ist, verstehen sich die Kinder mit dem Freund der Mutter gut und finden, er sei ein \"Netter\" (act. 1/4,\nS. 4). In der Parteibefragung vom 28. Mai 2015 äusserte sich die Beklagte kaum zu dieser\nFrage und bestätigte lediglich, dass ihr Partner in einem kleinen Zimmer in J.________\nwohne und sie ihn dort ab und zu besuche und mit den Kindern übernachte (act. 22, S. 4).\n\nDer klägerische Standpunkt stützt sich im Wesentlichen auf den bereits im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2014 350) eingereichten Abklärungsberichts des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014. Darüber hinaus behauptet der Kläger im Wesentlichen pauschal, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten zusammen wohne. Die Parteibefragung hat in dieser Hinsicht kaum zur\nKlärung beigetragen. Dem Kläger bot sich anlässlich dieser Befragung die Gelegenheit, weitere Fragen zu stellen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. act. 22, S. f.). Entsprechend besteht auch kein Anlass, auf dieses Thema in Form einer Beweisaussage der\nBeklagten nochmals zurückzukommen (vgl. Antrag in act. 32, S. 9). Weitere in diesen Fällen\nübliche Beweismittel zur Begründung der behaupteten Lebensgemeinschaft offeriert der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht (z.B. Zeugen, Augenschein oder Edition des Mietvertrags). Zwar wurde im Abänderungsentscheid der Eheschutzmassnahmen vom 12. Februar 2015 (ES 2014 350) aufgrund der damaligen Umstände noch als glaubhaft erachtet,\ndass eine Lebensgemeinschaft vorliegt (zum Beweismass im Eheschutzverfahren: vgl. BGE\n138 III 97, E. 3.4.2). Im Unterschied zum Abänderungsentscheid hat der Kläger - wie erwähnt\n- den vollen Beweis dieser behaupteten Tatsache zu erbringen. Gestützt auf die klägerischen\nBehauptungen und nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat das Gericht jedoch\nSeite 14/33\n\nerhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten in einer Lebensgemeinschaft lebt, wie sie zur hälftigen Anrechnung des Ehegatten-Grundbetrags vorausgesetzt würde. Zwar deuten die im Abklärungsbericht gemachten Aussagen darauf hin,\ndass die Beklagte und der afghanische Student eine gewisse Zeit zusammen verbringen und\nsich auch in der ehelichen Wohnung aufhalten. Im Rahmen der Feststellung der Lebensgemeinschaft handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein Indiz, welches für sich allein zum\nBeweis nicht genügt. Weitere Beweise zum Beleg der Lebensgemeinschaft liegen nicht vor.\nEs gelingt dem Kläger folglich nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, weshalb der\nBeklagten der Grundbetrag für alleinerziehende Personen von CHF 1'350.-- anzurechnen ist.\n\n4.5.2 Grundbetrag der Kinder: Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbedarf für ein Kind unter\n10 Jahren CHF 400.--. Da der Beklagten zwar vorliegend die Obhut zukommt, der Kläger die\nKinder jedoch in einem Umfang von rund 40 % betreut, rechtfertigt es sich im Lichte des vorstehend erwähnten Art. 285 Abs. 1 ZGB, dem Kläger für die bei ihm während der Betreuung\nder gemeinsamen Kinder anfallenden Kosten den entsprechenden Anteil am Grundbetrag in\ndiesem Umfang anzurechnen (z.B. für Nahrungsmittel, Strom etc.; vgl. in diesem Sinne: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 4.2) .\nDemzufolge ist im Bedarf des Klägers ein Betrag von je CHF 160.-- pro Kind zu berücksichtigen.\n\n"}