{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Da die Ehegatten während der Ehedauer\nkaum Ersparnisse gebildet, sondern fast das gesamte Erwerbseinkommen des Ehemannes\nfür den Haushalt aufgewendet hatten (vgl. die Ausführungen zum Güterrecht: nachfolgend\nZiff. 6), ist im vorliegenden Fall nach der Methode der Berechnung des Existenzminimums\nmit Verteilung des Überschusses vorzugehen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1), wie dies im\nÜbrigen auch die Parteien tun (vgl. z.B. act. 27, S. 8 ff.; act. 30, S. 9 ff.). Nach der Methode\nder Berechnung des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses ist in einem ersten\nSchritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Hierbei ist von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Ex istenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") auszugehen. Anschliessend ist\ndas Einkommen des Klägers zu bestimmen.\n\nDer Bedarf der Parteien errechnet sich zurzeit wie folgt:\n\nKläger (in CHF) Beklagte (in CHF)\nGrundbetrag 1'200.-- 1'350.--\nGrundbetrag F.________ 160.-- 240.--\nGrundbetrag G.________ 160.-- 240.--\nWohnkosten 2'420.-- 1'710.--\nKrankenkassenprämie 406.-- 338.--\nSeite 12/33\n\nKrankenkassenprämie Kinder 165.--\nPrämienverbilligung -88.-- -192.--\nFremdbetreuung Kinder 197.--\nArbeitsweg 305.--\nAuswärtige Verpflegung 220.--\n\nTotal 4'783.-- 4'048.--\n\n4.5 Der Bestand und die Höhe der Positionen begründen sich wie folgt:\n\n4.5.1 Grundbeträge der Parteien: Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.--. In diesem\nGrundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für\ndie Hausrats- und Haftpflichtversicherung (BGE 5C.53/2005, E. 5.2), was auch die die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend anerkannten (act. 32, S. 10; act. 39,\nS. 4).\n\nDer Grundbetrag des Klägers von CHF 1'200.-- ist unbestritten, derjenige der Beklagten ist\nvorliegend streitig. Die Beklagte macht für sich den Betrag von CHF 1'350.-- geltend, da sie\nsich als alleinerziehende Person betrachtet. Der Kläger verlangt die Anrechnung des halben\nEhegatten-Grundbetrags von CHF 1'700.--, d.h. CHF 850.-- für die Beklagte, da diese mit ihrem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft lebe (act. 1, S. 7; act. 27, S. 12; act. 32,\nS. 9).\n\nDer Kläger bringt vor, der neue Freund der Beklagten, ein afghanischer Student, sei bei der\nBeklagten und den Kindern eingezogen und wohne dort (act. 1, S. 7). In dieser Hinsicht erwähne der Abklärungsbericht des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni\n2014 die Aussage des Freundes, wonach dieser an vier bis fünf Tagen pro Woche in\nH.________ anwesend sei. Gemäss der Beklagten seien es sogar sechs Tage, wobei ihr\nFreund jeweils von Sonntag bis Donnerstag in H.________ sei und sie den Rest der Zeit in\nJ.________ verbrächten. Auch habe der Kläger die Beklagte und ihren Freund ein- bis zweimal pro Woche zusammen an der Bushaltestelle, beim Einkaufen oder auf dem H.________-\nAreal getroffen (act. 27, S. 12). Dass die Beziehung in der Zwischenzeit beendet worden sei,\nwerde bestritten (act. 39, S. 7). Die Beklagte sei beispielsweise wegen ihrem Freund kürzlich\nzum Islam konvertiert, was auf eine intensive Beziehung hinweise (act. 32, S. 9).\n\nDie Beklagte machte an der Hauptverhandlung geltend, die Beziehung zum afghanischen\nFreund sei in der Zwischenzeit beendet worden (act. 39, S. 4). Bereits zuvor hätten sie\nstarke Beziehungsprobleme gehabt, worauf man sich gegen ein Zusammenziehen entschieden habe (act. 30, S. 8). Auch habe bis anhin keine Lebensgemeinschaft bestanden. Zwar\nsei sie mit diesem Partner zusammen gewesen. Er habe jedoch eine eigene Wohnung in\nJ.________ und beziehe Sozialhilfe. Es sei ihm deshalb gar nicht möglich, den Kanton zu\nwechseln bzw. bei der Beklagten zu wohnen. Aus dem Umstand, dass der Freund\nSeite 13/33\n\nregelmässig bei der Beklagten gewesen sei, könne auch nicht abgeleitet werden, dass eine\nLebensgemeinschaft bestanden habe. Auch habe sich der Partner nicht an den Lebenshaltungskosten beteiligt (act. 18, S. 6).\n\n"}