{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eine klare Zuteilung der Obhut an die überwiegend betreuende Beklagte und der damit verbundenen Rechte und Pflichten beugt einer solchen Entwicklung in jeden Fall vor und liegt im Kindeswohl. Im Übrigen wurden die vom Kläger im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung an die Beklagte bekundeten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit immer bestritten und sind auch in keiner Weise belegt. Vielmehr geht aus\ndem vom Kläger angerufenen Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde vom 24. Juni\n2014 hervor, dass die Kinder gut gekleidet und genährt, freundlich im Umgang und aktiv sind\n(act. 1/4, S. 4). Ein ähnliches Bild der Kinder ergab sich anlässlich der Kinderanhörung. Aus\ndem Bericht und den vorliegenden Akten ist daher nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten an Erziehungsfähigkeit mangelt. Da nicht von einer mangelhaften Erziehungsfähigkeit der\nMutter gesprochen werden kann, ist – wie bereits ausgeführt – in erster Linie die Stabilität\nder derzeitigen örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend. Aus all den vorgenannten Gründen sind daher G.________ und F.________ weiterhin unter der Obhut der\nMutter zu belassen.\n\n3.6 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Am bisher bestehenden und gelebten ausgedehnten Besuchsrecht des Klägers ist auch nach erfolgter\nScheidung nichts zu ändern. Demgemäss ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder an zwei von drei Wochenenden von Donnerstagabend, Schulschluss, bis\nMontagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember,\n14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am\nKarfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben.\n\n4. Weiter ist über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.\n\n4.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen\n(Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und\nLeistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes\nberücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGE 5A_1017/2014, E. 4.4).\n\nDer Kläger hat grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder\nF.________ und G.________ zu leisten, während die Beklagte ihren Beitrag im Wesentlichen\ndurch Pflege und Erziehung erbringt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von F.________ und G.________ sowie der Leistungsfähigkeit\ndes Klägers festzusetzen. Daneben ist gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen, dass\nSeite 11/33\n\nder Kläger die Kinder zu einem bedeutenden Teil im Rahmen des ausgedehnten persönlichen Verkehrs mitbetreut. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags darf nicht ins Existenzminimum des Klägers eingegriffen werden.\n\n4.2 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch des Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt,\nsoweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer\nangemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der\nScheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In\nArt. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung\naufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE\n5A_697/2014, E. 3.1.1).\n\nStreitig sind vorliegend nicht der Bestand, sondern lediglich die Höhe und die Dauer der an\ndie Beklagte geschuldeten Beiträge.\n\n4.3 Vorliegend haben sowohl die Kinder wie auch die Klägerin Anspruch auf Unterhalt durch den\nKläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Die Frage nach der Priorität des Kinderunterhalts im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt ist umstritten. Das Gesetz sieht je denfalls keinen\nVorrang des einen wie des anderen Unterhalts vor (BGE 128 III 411, E. 3.2.2). Es kann eine\nGesamtberechnung vorgenommen und in einem zweiten Schritt den Kindesunterhalt vom\nEhegattenunterhalt ausgeschieden werden.\n\n"}