{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dafür spreche auch der Umstand, dass der Kläger die Kinder am geforderten zusätzlichen Montag fremdbetreuen lassen\nmüsse und kaum mehr Zeit mit ihnen verbringen könne, da er selber arbeite (act. 39, S. 3).\nDaneben seien die Parteien – anders als der Kläger ausführen lasse – nicht in der Lage, vernünftig miteinander zu kommunizieren, weshalb eine geteilte Obhut wenig Sinn mache\n(act. 30, S. 5; act. 33, S. 1). Die Beklagte sei eine gute Mutter, liebe ihre Kinder und sei mit\nder Erziehung weder überfordert noch sei das Kindeswohl gefährdet (act. 30, S. 6).\n\n3.5.4 In der Kinderanhörung vom 8. Oktober 2014 äusserten sich G.________ und F.________ zu\nihrem Verhältnis zu den Eltern und der Betreuungssituation. G.________ führte aus, ihr gefalle es bei der Mutter. Sie sei manchmal streng, wie auch der Vater. Beide Kinder erklärten\nübereinstimmend, dass sie es gut mit dem Vater hätten. F.________ würde es bevorzugen,\nSeite 9/33\n\nwenn er eine Woche am Stück beim Vater und eine bei der Mutter verbringen könnte . Da\nsich die Kinder beim Vater aber ein Zimmer teilen müssten, sei er lieber in H.________, wo\ner ein eigenes Zimmer habe. Wie bereits erwähnt, machten die Kinder einen aufgestellten\nund zufriedenen Eindruck (act. 13, S. 1 f.).\n\nAuf die Frage, ob die derzeitige Regelung der Kinderbetreuung funktioniere, antwortete der\nKläger in der Parteibefragung, es gäbe Streitigkeiten bezüglich der Fremdbetreuung der Kinder am Donnerstag (act. 22, S. 2). Die Beklagte demgegenüber ist mit der aktuellen Regelung des Betreuungsrechts zufrieden. Aus ihrer Sicht gibt es damit keine Probleme. Auf die\nFrage, ob die Parteien über Kinderbelange kommunizieren können, antwortete die Beklagte,\nsie könne mit dem Kläger über die Kinder und Abmachungen sprechen. Nicht akzeptieren\nkönne sie aber, wenn der Kläger schimpfe oder laut werde (act. 22, S. 3). Der Kläger sieht\ndas grosse Problem darin, dass die Beklagte die Kinder schlage und unter Druck setzte.\nAuch verbringe sie mit den Kindern viel Zeit in J.________ in völlig inadäquaten Unterbringungsmöglichkeiten. Insbesondere würden sie während dieser Zeit zu viert in einem Raum\nübernachten (act. 22, S. 3).\n\n3.5.5 Im Eheschutzverfahren wurde der Beklagten die Obhut über die damals fünf- und siebenjährigen Kinder zugewiesen. Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wurde in der Folge dahingehend ausgeweitet, dass der Kläger die beiden Kinder insbesondere an zwei von drei\nWochenenden auf eigene Kosten zu sich nehmen durfte, nämlich von Donnerstagabend,\nSchulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und die Kinder während sechs Wochen pro\nJahr zu oder mit sich in die Ferien nehmen konnte. Zwar geht aus der Parteibefragung hervor, dass die Parteien betreffend die Fremdbetreuung am Donnerstag Probleme hatten ,\ngrundsätzlich funktioniert aber die derzeitige Betreuungsregelung. Eine erneute Ausdehnung\nder klägerischen Kinderbetreuung auf 50 % hätte zur Folge, dass der Kläger seine Kinder zusätzlich am Montagabend zu sich nehmen und am Dienstagmorgen in die Schule bringen\nkönnte. Der Kläger begründet diese Ausdehnung der Betreuung hauptsächlich mit Verweis\nauf entwicklungspsychologische Erkenntnisse (vgl. dazu den vom ihm eingereichten Aufsatz\nvon Martin Widrig in act. 27/21). Die klägerischen Ausführungen zur Entwicklungspsychologie sind zwar durchaus richtig. An der Tatsache, dass die Kinder am Montagnachmittag weiterhin fremdbetreut würden (act. 22, S. 6), änderte sich durch die vom Kläger geltend gemachte Ausdehnung allerdings nichts. Die eigentliche Betreuung durch den Kläger fände lediglich am Abend ab rund 17.30 Uhr statt. Aufgrund der nur geringen tatsächlichen Mehrbetreuung durch den Kläger und der bereits heute fast ausgeglichenen und grundsätzlich funktionierenden Betreuung durch die Eltern, überwiegt vorliegend das Interesse der Kinde r an\nstabilen – wie bis anhin gelebten – Verhältnissen.\n\nDie beiden Kinder sind daher weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen. Neben der\nerwähnten Stabilität der derzeitigen Verhältnisse, sprechen auch folgende Erwägungen für\ndiese Alleinzuteilung: Aus den Akten sowie der Parteibefragung geht hervor, dass zwischen\nden Parteien Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, welche allerdings nicht so erheblich\nsind, dass – wie gesehen – eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erforderlich wäre. Zu\nerwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten unter den Parteien im vorgenannten Eheschutzentscheid auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet wurde, die auch zum heutigen Zeitpunkt besteht. Diese Tatsache\nspricht auch gegen die Anordnung einer – wie vom Kläger beantragt – gemeinsamen Obhut.\nSeite 10/33\n\n"}