{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zu den wesentlichen Kriterien zählen die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Mög lichkeiten, sich selber um das Kind zu kümmern sowie deren Vermögen, die Kontakte zum andern\nElternteil zu fördern. Es ist jene Lösung zu wählen, die nach den gesamten Umständen die\nbessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann. Verfügen beide Eltern ungefähr über gleiche erzieherische Fähigkeiten, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse\nausschlaggebend sein, zumal unnötige diesbezügliche Veränderungen die harmonische Entfaltung des Kindes beeinträchtigen können. Selbst wenn das Gericht die Obhut nicht einfach\njenem Elternteil zusprechen darf, dem diese bereits für die Dauer des Verfahrens zugesprochen wurde, kommt dem betreffenden Kriterium besonderes Gewicht zu (BGE 5A_46/2015,\nE. 4.4.2; Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, März bis Juni 2015, in: ZKE 2015, S. 299). Aus dem gemeinsamen Sorgerecht ergibt\nsich kein Anspruch der Eltern, das Kind zur Hälfte betreuen zu können. Das Gericht hat aber\nzu prüfen, ob eine solche Obhutsregelung möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (BGE\n5A_46/2015, E. 4.4.3). Bei der Frage, ob eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut in Betracht kommt, ist weiter zu berücksichtigen, ob die Eltern in der Lage sind, sich gemeinsam\nund unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über wichtige Fragen betreffend die tägliche Kinderbetreuung zu verständigen (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.5). Dies betrifft beispielsweise die Bezahlung von Auslagen der Kinder, welche im Rahmen der Pflege und Erziehung\nentstehen und nicht eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Kosten der\nKrankenversicherung, der Fremdbetreuung, für Kleider oder Mobilität). Ordnet das Gericht\neine alternierende bzw. gemeinsame Obhut an, müssen die Parteien insbesondere auch in\nSeite 8/33\n\nder Lage sein, sich über solche alltägliche Ausgaben zu verständigen (vgl. zu dieser Problematik Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra 2015, S. 350 ff.).\n\n3.5.2 Zur Begründung der gemeinsamen bzw. alternierenden Obhut führt der Kläger zusammenfassend und im Wesentlichen aus, F.________ und G.________ verbrächten sehr gerne viel\nZeit mit ihrem Vater und genössen diese. Das bisherige Besuchsrecht habe sich zwar bewährt, würde aber vom Kläger und den Kindern als zu kurz empfunden (act. 1, S. 5). Eine\nhälftige Betreuung werde sowohl vom Kläger als auch den Kindern gewünscht (act. 1, S. 5)\nund dränge sich insbesondere aufgrund des heutigen entwicklungspsychologischen Kenntnisstands auf. Diese Erkenntnisse zeigten, dass es Kindern getrennt lebender Eltern, die in\neiner alternierenden Obhut aufwachsen, signifikant besser gehe, als solchen, die nur bei einem Elternteil lebten. Dies sei selbst bei anhaltenden Elternkonflikten oder fehlendem Einverständnis der Eltern der Fall (act. 27, S. 5), wobei die Parteien vorliegend durchaus fähig\nseien, vernünftig miteinander zu kommunizieren, was die Beklagte anlässlich der Parteibefragung auch bestätigt habe (act. 32, S. 4). Dass er sich durch die gemeinsame Obhut Vorteile\nbei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erhoffe, weise er demgegenüber entschieden zurück (act. 32, S. 4). Durch die Ausweitung der Betreuung auf 50 % sei es ihm möglich, die\nKinder zusätzlich am Montag spätestens um 17.30 Uhr abzuholen und den Abend mit ihnen\nzu verbringen (act. 32, S. 5). Für die stärkere Betreuung durch den Kläger spreche auch,\ndass die Beklagte praktisch kein Deutsch spreche und sie die Kinder namentlich bei schulischen Angelegenheiten kaum unterstützen könne (act. 1, S. 5). Der Kläger könne die Kinder\nin schulischen und anderen Belangen viel besser betreuen (act. 27, S. 5). Auch weise die\nBeklagte in Erziehungsfragen Unzulänglichkeiten auf (z.B. ausbleibende Zahnarztbesuche\netc.) und schlage ihre Kinder (act. 27, S. 14; act. 32, S. 6; act. 39, S. 7). Obwohl die Beklagte\nkeiner Arbeitstätigkeit nachgehe, lasse sie die Kinder darüber hinaus fremdbetreuen, was für\neine Überforderung der Beklagten in dieser Hinsicht spreche (act. 27, S. 6). Dass der Kläger\ndie Kinder zum Teil fremdbetreuen lassen müsse, sei selbstverständlich, da er 100 % arbeite, und entspreche auch der heutigen Zeit, in welcher die Kinder von einem Grossteil der\nFamilienhaushalte zumindest teilweise fremdbetreut würden (act. 39, S. 6).\n\n"}