{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist somit\nnicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer\nKindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Eine Alleinzuteilung kann gemäss\nBundesgericht etwa dann erforderlich sein, wenn zwischen den Eltern ein schwerwiegender\nDauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht, sich dieser Mangel\nnegativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien\nvorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können\n(vgl. BGE 5A_923/2014, E. 4.6 und E. 4.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).\n\n3.4 Es ist somit zu prüfen, ob das Wohl der Kinder F.________ und G.________ gefährdet ist,\nwenn die elterliche Sorge – wie beantragt – bei beiden Parteien belassen wird.\n\n3.4.1 Da die Parteien diesbezüglich einen übereinstimmenden Antrag stellen, äussern sie sich in\nihren Rechtsschriften kaum zu dieser Frage. Der Kläger führt in der Klage aus, es gäbe zwar\nin Kinderbelangen das eine oder andere Mal Differenzen, es bestehe aber ke in Grund, die\nelterliche Sorge nur einer Partei zu übertragen (act. 1, S. 5). Die Beklagte bestreitet diese\nAussage in der Klageantwort nicht. Weitere Ausführungen der Parteien zur elterlichen Sorge\nunterblieben in der Folge.\n\n3.4.2 Wie aus den Ausführungen zur Obhut hervor geht (vgl. nachfolgend Ziff. 3.5 ff.), gibt es zwischen den Parteien in Erziehungsfragen unbestrittenermassen Meinungsverschiedenheiten\nSeite 7/33\n\noder auch vereinzelte Auseinandersetzungen. Hinweise auf eine erheblich und chronisch gestörte Kommunikation zwischen den Parteien, welche das Kindeswohl gefährden würden, ergeben sich jedoch weder aus der Parteibefragung, der Kinderanhörung noch sonst wie aus\nden Akten. Aus der Parteibefragung geht namentlich zur Kommunikationsfähigkeit bei der\nKinderbetreuung hervor, dass es beispielsweise beim Thema der Fremdbetreuung zu Diskussionen zwischen den Parteien gekommen ist oder bei Erziehungsfragen Differenzen bestehen (vgl. act. 22, S. 2 f.). Aus den Aussagen der Kinder ist jedoch nicht zu entnehmen,\ndass die Konflikte bzw. Kommunikationsprobleme der Parteien deren Wohl gefährden würden. Die Kinder äusserten sich insbesondere zur Schule, zur Beziehung zu den beiden Elternteilen und zu deren Wohnsituation (act. 13, S. 1 ff.). Von belastenden Streitigkeiten zwischen den Eltern oder sonstigen negativen Erlebnissen war nicht die Rede. Überdies machten die Kinder einen aufgestellten und zufriedenen Eindruck (act. 13, S. 1).\n\n3.4.3 Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend kein Grund vorliegt, einem Elternteil die elterliche Sorge für die Kinder vorzuenthalten. Dementsprechend sind die Kinder F.________ und\nG.________ antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n\n3.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der\nObhut zu regeln.\n\n"}