{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli 2014 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1).\n\n5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die Anhörung der beiden Kinder am 8. Oktober 2014 (act. 5, 6 und\n13).\n\n6. An der Einigungsverhandlung vom 28. Oktober 2014 konnte keine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung herbeigeführt werden (act. 14).\n\n7. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein (act. 18).\n\n8. Am 28. Mai 2015 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (act. 22).\nSeite 5/33\n\n9. Im daran anschliessenden zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 8. bzw. Duplik vom 22. Juni\n2015) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest (act. 27\nund 30).\n\n10. An der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 präzisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 32-34). Dabei übergab die beklagtische Rechtsvertreterin dem\nKläger die von ihm beantragten Memorysticks/cards mit sämtlichen Fotos und Videos im\nZeitraum von 2006 bis 2012, worauf der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog\n(act. 34, S. 8).\n\nErwägungen\n\n1. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger, die Beklagte besitzt die thailändische\nStaatsangehörigkeit. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne\nvon Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor. Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG), aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz insbesondere auch für die Wirkungen des Kindsverhältnisses (Art. 79 Abs. 1 IPRG). Somit ist das Kantonsgericht Zug zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche und funktionelle\nZuständigkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG. Anwendbar ist sodann schweizerisches\nRecht (Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 IPRG; Art. 83 Abs. IPRG i.V.m. Art. 4\ndes Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht).\n\n2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe (act. 27, S. 2, act. 30, S. 2). Auch an der Hauptverhandlung\nvom 26. August 2015 hielten sie an diesem Antrag fest (act. 32, S. 1, act. 33, S. 1). Die Ehe\nist demnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie den persönlichen Verkehr betreffend die Kinder F.________ und G.________\nzu befinden.\n\n3.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder F.________ und G.________ seien\nunter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Bei der Obhut und dem\npersönlichen Verkehr mit den Kindern gehen die Anträge hingegen auseinander. Der Kläger\nfordert eine gemeinsame bzw. alternierende Obhut mit einer je hälftigen Betreuung, eventualiter die alleinige Obhut (vgl. act. 32, S. 1). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die\nObhut sei ihr allein zuzuteilen und dem Kläger sei im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein\nausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen (vgl. act. 30, S. 2).\n\n3.2 Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wozu die elterliche Sorge gehört, stehen unter dem neuen Recht, sobald das Gesetz\nSeite 6/33\n\nin Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 S. 9077 ff.,\nS. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden Verfahren somit nach dem\nneuen Recht zu beurteilen.\n\n3.3 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 1).\nEs beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Abs. 2). Als Regelfall wird\nein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn\nes zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche\nSorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In diesen Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO;\nArt. 133 Abs. 2 ZGB).\n\n"}