{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-42_2015-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=76", "Checksum": "5c4c416980c51439c0f0f32092703a20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf\nBesuch zu nehmen. Weiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder während\nsechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen sei.\n5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mindestens bis\nzum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens je CHF 1'100.--, zuzüglich\nallfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.\nSollte der Kinderunterhalt seitens des Gerichts reduziert werden, so ist der in Ziffer 6.1 bzw.\n6.2 geforderte nacheheliche Unterhalt um diese Reduktion zu erhöhen.\n6.1 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt\nim Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:\n- CHF 1'828.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024;\n- CHF 1'419.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter.\nDer Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden\nMonats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.\n6.2 Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:\n- CHF 2'537.80 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024;\n- CHF 2'184.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter.\nDer Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden\nMonats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.\n7. Der Kläger sei zu verpflichten, zu Gunsten der Beklagten und den beiden gemeinsamen Kindern und zu Lasten der in seinem Alleineigentum befindlichen Wohnung H.________ ein bis\n31. März 2024 befristetes, in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht einzuräumen.\n8. Das Pensionskassenguthaben der Parteien sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen per\nRechtskraft des Scheidungsurteils hälftig aufzuteilen.\n9.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche\neinen Betrag von CHF 464.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des\nvorliegenden Scheidungsurteils.\n9.2 Die gebundene Vorsorge 3A, Anlagefonds, lautend auf den Kläger bei der I.________AG,\nPortfolio Nummer .________, sei anzuweisen, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens\nnoch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 17'331.-- auf ein von der Beklagten\nnoch zu eröffnendes Säule 3A Konto zu übertragen.\n9.3 Im Übrigen sei gerichtlich festzustellen, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich heute\nin ihrem Besitz befindet.\n10. Die Beklagte behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens\nabzuändern bzw. zu ergänzen.\n11. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge des Klägers seien\nvollumfänglich abzuweisen.\nSeite 4/33\n\n12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Kläger\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagte\") heirateten am\ntt.mm.2006 in E.________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder F.________, geb.\ntt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, hervorgegangen.\n\n2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom\n3. Mai 2013 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien bereit seit dem tt.mm.2012 getrennt leben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen\nKinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Die Parteien wurden des Weiteren ermahnt, bei der Übergabe der Kinder alles zu\nunterlassen, was diese behindert oder erschwert und sich insbesondere allfälliger negativer\nÄusserungen gegenüber dem anderen Elternteil zu enthalten. Ausserdem wurde die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug ersucht, für die Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten, mit der Aufgabe, das festgelegte Besuchs - und Ferienrecht zu überwachen und bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung oder\nDurchführung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln. Der Kläger\nwurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche Wohnung für die\nDauer des Getrenntlebens der Beklagten sowie den beiden Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen: ES 2012 427, act. 18).\n\n"}