Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/3 (= CHF 25'710.95) und der Beklagten zu 1/3 (= CHF 12'855.45) auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- und dem von der Beklagten für die Beweiserhebung geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.-- verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 25'566.40 wird im Umfang von CHF 20'710.95 vom Kläger und im Umfang von CHF 4'855.45 von der Beklagten nachgefordert. 6. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'000.-- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.