2.2 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 630'617.40 zu bezahlen. 2.3 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Salontisch, Nussbaum furniert, herauszugeben. 2.4 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befin det oder auf ihren Namen lautet und es wird festgestellt, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 2.1 bis 2.3 güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 124 ZGB verpflichtet, der Beklagten monatlich CHF 2'061.60 zu bezahlen. Damit sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt.