2.1 Es wird festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Ziff. 3.2 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2013 (Instruktionsverhandlung/Parteibefragung im Massnahmeverfahren ES 2013 100) die eheliche Liegenschaft J.________ freihändig verkaufen. Der Erlös ist unter den Parteien wie folgt aufzuteilen: Erzielter Verkaufspreis ./. Hypothek von CHF 1'945'000.-- ./. Steuern und Gebühren ./. CHF 100'000.--, welche der Beklagten vorab als ihr Eigengut zurückzuzahlen sind. Seite 30/31 Der verbleibende Nettoerlös ist unter den Parteien hälftig zu teilen.