Für den genauen Verkehrswert beantragte die Beklagte jedoch aktuelle Schätzungen. Dies war die einzige Möglichkeit zur Ermittlung des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften. Dass die Gutachten tiefere Verkehrswerte ergaben als der Kläger in der Klageschrift annahm, ändert nichts daran, dass die Gutachten zur Sachverhaltsermittlung notwendig waren. Die Beweisführungskosten sind deshalb ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.1976 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden.