An der Hauptverhandlung beantragte der Kläger, die Beklagte müsse die Kosten für die beiden Gutachten alleine tragen (act. 46, S. 13 f.). Gemäss Art. 108 ZPO können zwar unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden, doch handelt es sich bei den Gutachten keineswegs um unnötigen Aufwand. Der Kläger nannte in seiner Klageschrift Verkehrswerte für die beiden Liegenschaften, für die er sich auf die Schätzungen der Gebäudeversicherung stützte (act. 13, S. 10 und S. 13). Für den genauen Verkehrswert beantragte die Beklagte jedoch aktuelle Schätzungen.