Da vermögensrechtliche Ansprüche von über CHF 100'000.-- geltend gemacht werden, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der Streitwert errechnet sich aus der güterrechtlichen Forderung von CHF 881'558.-- und dem Ausgleichsbetrag von CHF 316'200.-- gestützt auf Art. 124 ZGB, sowie aus dem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat. Damit beträgt der Streitwert rund CHF 1,3 Mio., was eine Gerichtsgebühr von CHF 32'000.-- ergibt. Beide Rechtsvertreter überliessen die Festsetzung des Honorars dem Ermessen des Gerichts (act. 45, S. 14; act. 48).