16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beklagte mit ihren Anträgen betreffend Güterrecht zu rund zwei Dritteln und beim Vorsorgeausgleich praktisch vollständig durch, während sie betreffend nachehelichen Unterhalt gänzlich unterliegt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Da vermögensrechtliche Ansprüche von über CHF 100'000.-- geltend gemacht werden, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung (§ 13 Abs. 3 KoV OG).