Mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft wird die Beklagte zusätzlich über weiteres Vermögen von rund CHF 2 Mio. verfügen. Mit dem bereits nach der Scheidung vorhandenen Vermögen von rund CHF 600'000.-- kann die Beklagte den monatlichen Fehlbetrag bis zum Verkauf der Liegenschaft ohne weiteres selbst abdecken. Damit besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Einkommensverhältnisse des Klägers können somit offen bleiben.