Die Beklage muss deshalb auch die Substanz des Vermögens, das ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zukommt, antasten und kann sich nicht nur einen Vermögensertrag daraus als Einkommen anrechnen lassen. Da beide Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhalten , ist die Gleichbehandlung unter den Ehegatten gewahrt und beide müssen ihren bisherigen Lebensstandard gleichermassen einschränken (BGE 129 III 11 E. 3.2). Seite 29/31