Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Ersparnisse im Hinblick auf die Altersvorsorge gebildet wurden, denn der Kläger äufnete erst ab 1998 eine 2. Säule, d.h. ab dem Alter von 56 Jahren. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Altersvorsorge der Parteien einzig aus Ersparnissen. Nun kann von beiden Parteien erwartet werden, dass sie diese Ersparnisse für ihren Lebensbedarf anzehren. Die Beklage muss deshalb auch die Substanz des Vermögens, das ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zukommt, antasten und kann sich nicht nur einen Vermögensertrag daraus als Einkommen anrechnen lassen.