Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind unter anderem Einkommen und Vermögen der Ehegatten zu beachten (Ar t. 125 Abs. 2 lit. 5 ZGB). Die Vermögenssubstanz (unbewegliches Vermögen, Wertschriften etc.) braucht grundsätzlich nicht angetastet zu werden. Anders verhält es sich, wenn das Vermögen zum Verbrauch im Alter geäufnet wurde und die Ehegatten dieses Alter e rreicht haben (Gloor/Spycher, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 125 ZGB). Dies gilt für beide Ehegatten.