15.2 Nach der Scheidung wird die Beklagte weiterhin ihre AHV-Rente von CHF 2'350.-- sowie zusätzlich CHF 2'062.-- von der BVG-Rente des Klägers erhalten. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich somit auf CHF 4'412.--. Des Weiteren geht sie von einem monatlichen Vermögensertrag von CHF 1'000.-- bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft und von weiteren CHF 2'875.-- pro Monat nach deren Verkauf aus (act. 47, S. 6). Zur Deckung des Fehlbetrages verlangt sie einen unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.--.