15. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte verlangt gestützt auf Art. 125 ZGB vom Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.-- pro Monat (act. 47, S. 1). Der Kläger bestreitet einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten. 15.1 Die Beklagte macht folgenden monatlichen Bedarf geltend (act. 47, S. 5):