O., N 79 zu Art. 124 ZGB). Der Kläger ist zur Leistung der angemessenen Entschädigung in der Lage, und einzig aus seinem Antrag auf Verweigerung des Vorsorgeausgleichs ist nicht auf ein Fehlen des Erfüllungswillens zu schliessen. Entsprechend ist von einer Sicherstellung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB abzusehen.