14.6 Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB kann das Gericht den Schuldner verpflichten, die Entschäd i- gung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Sicherstellung ist auch ohne Antrag vom Gericht von Amtes wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 21 zu Art. 124 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Angezeigt ist die Sicherstellung dann, wenn die Zahlungsfähigkeit der verpflichteten Partei oder ihr Erfüllungswille zweifelhaft erscheinen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 79 zu Art.