Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten einen substantiellen Betrag zur Abgeltung ihrer güterr echtlichen Ansprüche zu leisten, während sein Vorschlag zu einem grossen Teil in den Liegenschaften F.________ und G.________ investiert ist. Vor dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft bzw. der Teilung des daraus resultierenden Erlöses wäre eine Barzahlung des vorsorgerechtlichen Ausgleichsanspruches für den Kläger nicht möglich. Bereits aus diesem Grund ist die Leistung der angemessenen Entschädigung durch Aufteilung der monatlichen Renten zu bevorzugen.