Soweit die Entschädigung dem Unterhalt dient, rückt die Rentenform stärker in den Vordergrund, jedenfalls soweit der Verpflichtete seine Vorsorge ebenfalls in Rentenform bezieht und er die Entschädigung nicht ohne weiteres aus Barmitteln aufbringen kann (BGE 5A_201/2015 E. 4.2). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger der Beklagten einen substantiellen Betrag zur Abgeltung ihrer güterr echtlichen Ansprüche zu leisten, während sein Vorschlag zu einem grossen Teil in den Liegenschaften F.________ und G.________ investiert ist.