In BGE 131 III 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Kapitalleistung nur in Frage komme, wenn der Leistungspflichtige den entsprechenden Betrag frei zur Verfügung habe, während die Rentenform vorzuziehen sei, wenn die nötigen Barmittel fehlen und der Verpflichtete seine eigene Vorsorge ebenfalls als Rente beziehe (E. 4.3.1). Im Übrigen seien jedoch bei der Festsetzung der Höhe und der Erfüllungsmodalitäten der Entschädigung die wirtschaftlichen Interessen und die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien sowie das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (E. 4.2. und E. 6.1).