14.5 In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Kapitalzahlung im Vordergrund stehen müsse (BGE 5A_201/2015 E. 4.1 mit verschiedenen Verweisen). In BGE 131 III 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Kapitalleistung nur in Frage komme, wenn der Leistungspflichtige den entsprechenden Betrag frei zur Verfügung habe, während die Rentenform vorzuziehen sei, wenn die nötigen Barmittel fehlen und der Verpflichtete seine eigene Vorsorge ebenfalls als Rente beziehe (E. 4.3.1).