Wenn jetzt nochmals der ganze ursprüngliche Betrag geteilt würde, so müsste der Kläger der Beklagten rund CHF 350'000.-- bezahlen, was angesichts der bereits gemeinsam verbrauchten Beträge nicht angemessen wäre. Andererseits würde eine Berechnung des Barwertes des der Beklagten zustehenden Ausgleichsbetrages von monatlich CHF 2'061.-- ([CHF 4'250.-- : 2] ./. [CHF 126.75 : 2] angesichts der heutigen Lebenserwartung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung einen Betrag in der Grössenordnung der ursprünglichen Austrittsleistung bei der Pensionierung ergeben, was ebenso wenig angemessen wäre.