Im vorliegenden Fall haben die Parteien bereits während acht (Kläger) bzw. sechs (Beklagte) Jahren die Rente der 2. Säule bezogen, so z.B. auf Seiten des Klägers rund CHF 408'000.-- (CHF 4'250.-- x 12 x 8). Diese Beträge wurden für den Lebensbedarf beider Parteien aufgebraucht. Wenn jetzt nochmals der ganze ursprüngliche Betrag geteilt würde, so müsste der Kläger der Beklagten rund CHF 350'000.-- bezahlen, was angesichts der bereits gemeinsam verbrauchten Beträge nicht angemessen wäre.