Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dieser Frage auseinandergesetzt, sich aber bisher doch nicht klar dazu geäussert. So wird in BGE 5A_536/2013 E 4.2 ausgeführt, das Bundesgericht habe diese Frage bis anhin offen gelassen, obwohl sie schon mehrfach aufgeworfen worden sei. In der Folge geht das Bundesgericht auf die Frage aber nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat te.