124 ZGB), doch ist zu beachten, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Barwert der Rente heute deutlich höher ist. Die gestützt auf die Rente und den Umwandlungssatz hochgerechnete Austrittleistung der Beklagten entspricht deshalb dem tatsächlich bei Pensionierung vorhandenen Guthaben weit mehr. Zudem ist auch für den Kläger die Austrittsleistung bei seiner Pensionierung bekannt, so dass ein direkter Vergleich möglich ist. Schliesslich ist anzumerken, dass auch auf Seiten der Beklagten davon auszugehen ist, dass ihr gesamtes Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde.