Für Frauen mit Jahrgang 1945 galt beim ordentlichen Rentenalter 64 Jahre ein Mindestumwandlungssatz von 7 % (Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, Bern 2010, N 11 zu Übergangsbe stimmungen 1. BVG-Revision). Die monatliche BVG-Rente der Beklagten von CHF 126.75 ergibt hochgerechnet eine Austrittsleistung von CHF 21'728.60 (CHF 126.75 x 12 : 7 x 100). Seite 26/31