14.3.2 Die Beklagte bezieht eine monatliche Rente der zweiten Säule von CHF 126.75 (act. 8/4). Der Wert der Altersrente kann gestützt auf den Umwandlungssatz aus der Höhe der monatlichen Rente hochgerechnet werden. Zu beachten ist, dass mit der 1. BVG-Revision der Mindestumwandlungssatz von 7,2 % schrittweise auf 6,8 % gesenkt wurde. Für Frauen mit Jahrgang 1945 galt beim ordentlichen Rentenalter 64 Jahre ein Mindestumwandlungssatz von 7 % (Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, Bern 2010, N 11 zu Übergangsbe stimmungen 1. BVG-Revision).