Auf die Einlage von CHF 150'000.-- trifft dies jedoch nicht zu, denn die Erbschaft Q.________ fiel dem Kläger im Jahre 2009, die Erbschaft von seinem Bruder im Jahre 2012 an (act, 25/3; act. 13, S. 9), d.h. längere Zeit nach der Einmalzahlung. Auf Seiten des Klägers ist somit das gesamte beim Altersrücktritt vorhandene Guthaben zu berücksichtigen.