Vom Kläger zwar nicht geltend gemacht, gestützt auf die Untersuchungsmaxime jedoch zu beachten, ist die Einmaleinlage von CHF 150'000.-- im Jahre 2007, welche sich aus der Austrittsabrechnung ergibt (act. 17/7). Einmaleinlagen aus Mitteln, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden, sind beim Teilungssubstrat zu berücksichtigen (Baumann/Lauter - burg, a.a.O., N 26 zu Art. 122 ZGB). Demnach müssen Einmaleinlagen aus Mitteln, welche nicht entgeltlich erworben, sondern z.B. ererbt wurden, vom Austrittsguthaben subtrahiert werden. Auf die Einlage von CHF 150'000.-- trifft dies jedoch nicht zu, denn die Erbschaft Q.