39, S. 6). Belege hierfür würden ihm nicht mehr vorliegen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass dieses voreheliche Guthaben nicht in die V.________Pensionskasse eingebracht wurde, denn die Jahresbeiträge betrugen CHF 52'989.60, und im Jahre 2007 wurde ein Einkauf von CHF 150'000.-- getätigt, was zusammen bereits rund CHF 670'000.-- ergibt, wobei die Zinsen noch nicht berücksichtigt sind (act. 17/7, S. 2). Dass in der Austrittsleistung von CHF 728'422.-- auch noch die Vorsorgeguthaben von drei Jahren sowie die darauf entfallenden Zinsen für 30 Jahre enthalten sind, darf mithin als ausgeschlossen gelten.