122 ZGB zu teilen wären: Alters- und Invaliditätsrenten aus zweiter Säule, Austrittsleistungen, die nach teilweisem Eintritt des Vorsorgefalls weitergeführt werden, im Ausland erworbene Vorsorge und die in der Schweiz erworbene Vorsorge auf Einkommen, die nicht dem AHVG unterstehen, Kapitalleistungen, Barauszahlungen und entwidmete Vorbezüge. Eigenmittel einer Partei, die während der Ehe in die Vorsorge einbezahlt wurden, werden hingegen aus dem Substrat entfernt, soweit es sich nicht um entgeltlich erworbene Mittel handelt (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N 14 zu Art. 124 ZGB i.V.m. N 26 zu Art.