14.3 In einem ersten Schritt ist die Höhe der Austrittsleistungen zu ermitteln. Zum Vorsorgesubstrat für die Bemessung der angemessenen Entschädigung gehören alle Vor sorgebestandteile, welche gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen wären: Alters- und Invaliditätsrenten aus zweiter Säule, Austrittsleistungen, die nach teilweisem Eintritt des Vorsorgefalls weitergeführt werden, im Ausland erworbene Vorsorge und die in der Schweiz erworbene Vorsorge auf Einkommen, die nicht dem AHVG unterstehen, Kapitalleistungen, Barauszahlungen und entwidmete Vorbezüge.